Menschenrechtliche Dimensionen des globalen Klimawandels
Artikel vom 05.02.2014
In jüngster Zeit wird der globale Klimawandel nicht mehr nur als ein Problem (häufig gescheiterter) zwischenstaatlicher Verhandlungen verstanden, sondern ihm wird zunehmend „ein menschliches Gesicht“ verliehen: Er wird als menschenrechtliche Angelegenheit betrachtet. Von Andrea Schapper
Die Debatte um Klimawandel und Menschenrechte
In dieser Debatte machen insbesondere zivilgesellschaftliche Akteure darauf aufmerksam, dass die Folgen von Umweltveränderungen bereits heute in vielen Teilen der Welt dazu führen, dass vorwiegend soziale und ökonomische Menschenrechte nicht mehr gewährleistet werden können (CIEL 2013, United Nations 2009). So führen wesentliche Implikationen des Klimawandels, also die globale Erwärmung, der Anstieg der Meeresspiegel und extreme Wetterereignisse, dazu, dass das Recht auf Ernährung, Wasser, Gesundheit, eine angemessene Unterkunft und teilweise sogar das Recht auf Leben gefährdet sind. Betroffen von diesen Rechtsgefährdungen sind heute schon weite Teile Afrikas südlich der Sahara, Südasiens, Lateinamerikas und besonders auch kleine Inselstaaten. Vor diesem Hintergrund hat Mary Robinson, die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte bei den Vereinten Nationen, Klimagerechtigkeit auf der Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention im Jahre 2012 sogar als das größte Menschenrechtsthema des 21. Jahrhunderts erklärt.
Dieser Artikel zeigt verschiedene menschenrechtliche Dimensionen des globalen Klimawandels auf und diskutiert, inwiefern die Verwirklichung und Stärkung von Menschenrechten einen Beitrag zu einer solchen Klimagerechtigkeit leisten kann. Dafür werden zunächst die verschiedenen Facetten des Begriffs Klimagerechtigkeit näher betrachtet. Daraufhin wird zusammenfassend dargestellt, welche Rechte von den Folgen des anthropogenen – also des vom Menschen gemachten – Klimawandels hauptsächlich betroffen sind. Es zeigt sich, dass auch klimapolitische Maßnahmen, gerade Großprojekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien, menschenrechtsverletzend auf indigene Bevölkerungsgruppen und lokale Gemeinschaften wirken können. Abschließend folgt eine kurze Diskussion darüber, welche Chancen und Perspektiven zukünftige rechtliche Institutionalisierungsprozesse im internationalen Klimaregime bergen.
Klima(un)gerechtigkeit
Fragen der Klimagerechtigkeit sind in den vergangenen Jahren vorwiegend in der Politischen Theorie und Philosophie angestoßen worden. Dabei wurden verschiedene Gerechtigkeitsdimensionen in den Blick genommen, zu denen sowohl Aspekte inter-nationaler, inter-generationeller, aber auch intra-gesellschaftlicher Gerechtigkeit zählen. In der inter-nationalen Dimension werden Gerechtigkeitsfragen zwischen ‚entwickelten‘ und weniger ‚entwickelten‘ Ländern über die Nutzung CO2-intensiver Industrien (z.B. Bulkeley/Newell 2010: 29) thematisiert. Weniger entwickelte Staaten rekurrieren hier auf ihr kollektives Recht auf Entwicklung, welches erstmals in der Declaration on the Right to Development verankert worden ist, aber auch vorher schon in der Charta der Vereinten Nationen (VN), dem Zivil- und dem Sozialpakt im Zusammenhang mit Menschenrechten erwähnt wurde (Orellana 2010: 5-6). Dieses Recht auf Entwicklung, so argumentieren viele staatliche Vertreter, erlaubt ihnen, im Entwicklungsprozess nicht auf die Reduzierung von CO2-Emissionen zu achten – so wie es die heutigen sogenannten ‚entwickelten‘ Länder auch vollzogen haben. Demgegenüber zielen Aspekte der inter-generationellen Gerechtigkeit darauf ab, für eine ökologisch nachhaltige Gestaltung der Zukunft zu sorgen, so dass grundlegende Bedürfnisse – wie der Zugang zu Wasser, ausreichender Ernährung und Gesundheit – auch für kommende Generationen befriedigt werden können (z.B. Hiskes 2009, Caney 2008, Shue 2011). Weiterhin von Bedeutung sind Formen einer intra-gesellschaftlichen Gerechtigkeit, in der besonders ‚verletzliche‘ und benachteiligte Gruppen innerhalb einer Gesellschaft in den Fokus der Aufmerksamkeit geraten. So identifiziert ein Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen über den Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Klimawandel aus dem Jahr 2009 insbesondere Frauen, Kinder und indigene Bevölkerungsgruppen als die Teile der Gesellschaft mit der höchsten Vulnerabilität gegenüber Umweltveränderungen, die angesichts des Klimawandels eines besonderen Schutzes bedürfen (United Nations 2009).
Alle diese Gerechtigkeitsdimensionen sind durch das Konzept der Menschenrechte miteinander verknüpft: Würden nämlich verbindliche Rechte, wie der Zivil- und der Sozialpakt der Vereinten Nationen, tatsächlich eingehalten, wären wichtige Schritte in Richtung einer Klimagerechtigkeit bereits getan (vgl. Hiskes 2009). Die Gewährleistung fundamentaler Menschenrechte wird in der Klimadiskussion auch als moralische Grenze verstanden (Caney 2010): Mit dem Bekenntnis zu grundlegenden Menschenrechten haben Staaten die Pflicht übernommen, im Zuge des Klimawandels in dem Maße Vermeidungs- und Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, um diese Rechte für alle Menschen auf der Welt zu schützen und zu gewährleisten.
Welche Menschenrechte werden verletzt?
Der Anstoß dazu, Menschenrechtsverletzungen vor dem Hintergrund des Klimawandels stärker in den Blick zu nehmen, kam durch eine Petition der Inuit an die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission aus dem Jahre 2005. Dieses Gesuch machte darauf aufmerksam, dass Klimawandelfolgen – verursacht durch die USA und Kanada – einen verheerenden Einfluss auf die Rechte indigener Völker in der Arktisregion haben. Die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission leitete daraufhin eine thematische Anhörung ein, die zu einer der ersten systematischen Untersuchungen an der Schnittstelle von Klimawandel und Menschenrechtsverletzungen führte. Obwohl die Kommission nach 2006 davon absah, den Fall weiter zu verfolgen, hat die Petition letztlich zu einer inhaltlichen Bereicherung der Klimadebatte beigetragen, die sich von nun an stärker auf die individuelle Situation von Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern fokussierte (CIEL 2013).
Des Weiteren hat aber auch eine Erklärung der kleinen Inselstaaten, bei den Klimaverhandlungen bekannt als die Gruppe der Small Island Developing States, aus dem Jahr 2007 zu erhöhter Aufmerksamkeit für dieses Thema geführt. So drückte die Malé Declaration on the Human Dimensions of Climate Change Besorgnis über die unmittelbaren Implikationen aus, die der Klimawandel auf die Gewährleistung von Menschenrechten habe, und forderte das Hochkommissariat sowie den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, in dieser Hinsicht zu kooperieren. Der Menschenrechtsrat verabschiedete daraufhin im März 2008 seine erste Resolution unter dem Titel „Human Rights and Climate Change“ (CIEL 2013: 3-4). Darin wird der Klimawandel als eine unmittelbare und weitreichende Bedrohung für Menschen und ihre Rechte erklärt und eine detaillierte analytische Studie über diesen Zusammenhang vom Hochkommissariat eingefordert (ebd.).
Der im Jahr 2009 vorgestellte Bericht, der auf dieser Studie basiert, ordnet spezifische Klimawandelfolgen explizit möglichen Rechtsverletzungen zu. Dabei wird deutlich, dass alle drei Dimensionen von Menschenrechten, also sowohl bürgerliche und politische, als auch ökonomische, soziale und kulturelle, sowie kollektive Rechte bedroht sein können. Hitzewellen, Fluten, Stürme, Dürren und extreme Wetterbedingungen können das Recht auf Leben gefährden, welches im Zivilpakt von 1966 und der Kinderrechtskonvention aus dem Jahre 1989 verankert ist. Das Recht auf Leben – ein Recht der bürgerlichen und politischen Dimension – ist eng mit der Gewährleistung einer Reihe grundlegender ökonomischer und sozialer Rechte verknüpft. Dazu gehören das Recht auf Nahrung, das Recht auf Wasser, das Recht auf Gesundheit und das Recht auf angemessene Unterkunft. Das Recht auf Nahrung wird insbesondere durch die globale Erderwärmung und extreme Klimaereignisse gefährdet. Das Schmelzen von Gletschern oder auch Dürren und Überflutungen können zudem dafür sorgen, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser erheblich erschwert wird. Gesundheitsrechte werden ebenfalls durch Wetterereignisse beeinflusst; diese können zu Unterernährung oder zum erhöhten Auftreten von Durchfall- oder Atemwegserkrankungen und von Infektionskrankheiten führen. Die globale Erderwärmung kann außerdem die Verbreitung von Malaria und Vektorkrankheiten beeinflussen. Das Recht auf angemessene Unterkunft ist vorwiegend in Küstenregionen bedroht; hier können der Anstieg des Meeresspiegels und das vermehrte Auftreten von Stürmen dafür sorgen, dass dieses Recht nicht mehr gewährleistet werden kann. Auf tiefliegenden Inselstaaten und in der Arktis hat das in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass Teile der Bevölkerung umgesiedelt werden mussten (vgl. United Nations 2009). Alle diese betroffenen ökonomischen und sozialen Rechte sind seit 1966 verbindlich im Sozialpakt festgehalten und bilden gleichzeitig einen festen Bestandteil verschiedener Kernverträge des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen.
Inwiefern kann auch Klimapolitik Menschenrechte verletzen?
Klimapolitische Maßnahmen greifen häufig massiv in den Lebensraum indigener Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften ein. So zeigen beispielsweise Studien zu Maßnahmen im Zusammenhang mit REDD+-Programmen (Reducing Emmissions from Deforestration and Forest Degradation) zum Waldschutz, dass zwar inzwischen sogenannte ‚safeguards‘ als grundlegende – an Menschenrechten orientierte – Standards eingeführt wurden (Cancún Agreements 2010), aber trotzdem weiterhin Rechtsverletzungen auftreten (z.B. Steudtner 2012). Anhand empirischer Forschung zur Umsetzung von REDD+, beispielsweise in Peru, wird deutlich, dass ein erheblicher Teil dieser Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Konflikten um den Besitz von Land und Ressourcen entstehen (ebd: 124). Bei REDD+-Projekten äußert sich das häufig darin, dass die Waldschutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Menschen haben, die in den zu schützenden Territorien leben. Betroffen davon sind vorwiegend indigene Bevölkerungsgruppen, deren Recht auf Selbstbestimmung nicht mehr gewährleistet wird. Eng damit verknüpft ist das Recht, über eigene Subsistenzmittel zu verfügen, welches ebenfalls im Sozialpakt verankert ist.
Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich der Klimavermeidungsstrategien findet sich in Äthiopien. Das Land am Horn von Afrika hat eine vielversprechende ‚Green Economy‘-Strategie verabschiedet und versucht, auf dem afrikanischen Kontinent eine Vorreiterrolle in der Verwirklichung einer ökologischen, ökonomischen und gleichzeitig sozialen Entwicklungsstrategie einzunehmen (UNEP 2011). Investitionen in erneuerbare Energien stellen dabei eine wesentliche Strategiekomponente dar (Federal Democratic Republic of Ethiopia 2011). Vor diesem Hintergrund ist im südlichen Teil des Landes, im Lower Omo Valley, ein massiver hydroelektrischer Damm entstanden. Der sogenannte Gibe III am Fluss Omo sollte noch im Jahr 2013 in Betrieb genommen werden und wird zukünftig der größte Damm in ganz Afrika sein (Human Rights Watch 2012: 1).
Mit dem Bau des Damms sind allerdings erhebliche Menschenrechtsverletzungen verbunden gewesen. So sind indigene Bevölkerungsgruppen, von denen es acht verschiedene im Tal gibt, die den langen Fluss für ihre landwirtschaftliche Planung nutzen, unter Einsatz von Belästigungen, Gewalt, der Zerstörung von Eigentum und willkürlichen Verhaftungen von ihrem ureigenen Land vertrieben worden. Den sich dort aufhaltenden agro-pastoralen Gemeinschaften wurde über die staatlichen Behörden ausgerichtet, dass sie ihren Viehbesitz reduzieren und an einem bestimmten Platz ansässig werden müssten, zudem würden sie den Zugang zum Fluss Omo verlieren. Das wiederum gefährdet ihr Recht auf Nahrung und den Zugang zu Subsistenzmittel, so wie es im Sozialpakt festgehalten ist. Zudem haben weder Konsultationen mit der lokalen Bevölkerung stattgefunden, noch wurde ihre Zustimmung eingeholt oder der Landverlust kompensiert. Das Recht auf Eigentum und das Recht auf Entwicklung – beide auch im Sozialpakt installiert – sind weitere Menschenrechte, die mit dem Dammbau verletzt werden (Human Rights Watch 2012: 2-4).
Zusammengefasst wird deutlich, dass durch klimapolitische Maßnahmen vorwiegend Landrechte, das Recht auf Selbstbestimmung und soziale Rechte verletzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird hier nicht nur auf die Einhaltung substantieller Menschenrechte gepocht, sondern auch die Einführung sogenannter prozeduraler Rechte gefordert. Dazu zählen insbesondere das Recht auf Information und das Recht auf Partizipation, das den betroffenen lokalen Bevölkerungsgruppen in den Entscheidungsprozessen solcher politischen Programme eine stärkere Stimme verleihen würde.
Die Verankerung von Menschenrechten in der globalen Klimapolitik
Erste Schritte auf dem Weg zu einer stärkeren Verankerung von Menschenrechten in der globalen Klimapolitik können schon heute beobachtet werden. In einigen klimapolitischen Maßnahmen – ein Beispiel sind die oben genannten REDD+-Projekte zum Waldschutz – ist es bereits zur Einführung sogenannter safeguards gekommen. Sowohl auf der internationalen, als auch auf der regionalen und nationalen Ebene werden wir in den nächsten Jahren beobachten können, wie gerade zivilgesellschaftliche Akteure, aber auch einige Staatenvertreter eine noch stärkere Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte in der Klimapolitik fordern. Ein Schwerpunkt wird hier zunächst darauf liegen, Kanäle der Information, Partizipation und Konsultation zu stärken. Denn alle rechtsrelevanten Maßnahmen sollten auf informierten Entscheidungen beruhen, in denen die lokale Bevölkerung gleichermaßen miteinbezogen wird.
Des Weiteren entstehen durch die in den Kerninstrumenten des Menschenrechtsschutzes verankerte und auch in den Maastrichter Prinzipien zu Extraterritorialen Staatenpflichten betonte Kooperationspflicht neue Chancen für Entwicklungsländer, verstärkte Unterstützung aus der internationalen Gemeinschaft für die Umsetzung ökonomischer, sozialer und kultureller Rechte zu erhalten (Maastricht Principles 2011). Einen interessanten Ansatz bietet vor diesem Hintergrund der Greenhouse-Development-Rights-Approach, der vorschlägt, die Länder des globalen Südens so lange von einer Beteiligung an den Kosten im Zusammenhang mit Problemlösungen im Kontext des Klimawandels zu befreien, bis sie eine bestimmte Wohlfahrtsschwelle überschritten haben. Diese Schwelle ist eng verknüpft mit den Mindeststandards aus den Kerninstrumenten des internationalen Menschenrechtssystems. Hier entsteht für die entsprechenden Länder die Möglichkeit, auf der Basis von Menschenrechten und im Rahmen von Kooperationsprogrammen Unterstützung zur Schließung eigener rechtlicher Implementierungslücken, zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels zu erhalten. Damit können wesentliche Schritte getan werden, um einer inter-nationalen, inter-generationellen und intra-gesellschaftlichen Klimagerechtigkeit ein Stück näher zu kommen. Und gerade weil solche integrativen Lösungen angesichts der Komplexität der Probleme, die der anthropogene Klimawandel mit sich bringt, gefordert sind, werden wir in Zukunft noch weitere Institutionalisierungsprozesse an der Schnittstelle von Klimawandel und Menschenrechten beobachten können.
Die Autorin: Dr. Andrea Schapper, Politikwissenschaftlerin an der Technischen Universität Darmstadt, ist Sprecherin des Arbeitskreises Menschenrechte der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft.
Literatur
Bulkeley, Harriet/ Newell, Peter 2010: Governing Climate Change, London: Routledge.
Cancún Agreements 2010: Framework Convention on Climate Change: Report of the Conference of the Parties on its sixteenth session, held in Cancún from 29 November to 10 December 2010, FCCC/CP/2010/7/Add.1.
Caney, Simon 2008: Human Rights, Climate Change and Discounting, in: Environmental Politics 17:4, 536-555.
Caney, Simon 2010: Climate Change, Human Rights, and Moral Thresholds, in: Gardiner, Stephen M. et al. (Hrsg): Climate Ethics: Essential Readings, Oxford: Oxford University Press, 163-177.
CIEL 2013: Climate Change and Human Rights: A Primer, Washington/Geneva: The Center for Environmental Law (CIEL).
Federal Democratic Republic of Ethiopia 2011: Ethiopia’s Climate Resilient Green Economy: Green Economy Strategy, Addis Ababa: Government of Ethiopia.
Hiskes, Richard 2009: The Human Right to a Green Future: Environmental Rights and Intergenerational Justice, Cambridge: Cambridge University Press.
Human Rights Watch 2012: What Will Happen if Hunger Comes? Abuses Against the Indigenous Peoples of Ethiopia’s Lower Omo Valley, Research Report Published by Human Rights Watch.
Orellana, Marcos A. 2010: Climate Change and the Millennium Development Goals: The Right to Development, International Cooperation and the Clean Development Mechanism, in: SUR: International Journal on Human Rights 7:12, 145-171.
Shue, Henry 2011: Human Rights, Climate Change and the Trillionth Ton, in: Arnold, Denis G. (Hrsg.): The Ethics of Global Climate Change, Cambridge: Cambridge University Press, 292-314.
Steudtner, Johanna 2012: Die Einflussnahme der Menschenrechte auf das Klimaregime in den Post-Kyoto Verhandlungen unter besonderer Berücksichtigung der Mitigationsmaßnahme REDD+ - eine kritische Illustration am Beispiel Peru, Masterarbeit, Universität Wien.
UNEP 2011: Towards a green economy: Pathways to sustainable development and poverty eradication. Nairobi: United Nations Environment Programme.
UNESCO World Heritage Centre 2007: Case Studies on Climate Change and World Heritage, whc.unesco.org/uploads/activities/documents/activity-43-9.pdf, [28 March 2013].
United Nations 2009: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Relationship between Climate Change and Human Rights, Human Rights Council, A/HRC/10/61, 15 January 2009.